Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender
Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
1. Die Preisangebote erlangen die Verbindlichkeit
erst mit der Bestätigung
des Auftrages durch den Auftragnehmer. Die im Angebot des Auftragnehmers
genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe
zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens
jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen
mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine
anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise
des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers
gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto,
Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden
dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten
auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger
Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung
angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten,
die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt
für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu
erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht,
Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird
unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft
(Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne
Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber.
Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung,
Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung
haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene
Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des
Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers
gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen,
noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit
einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber
sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben
rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über
dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10
Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich
der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er
auch ohne Mahnung in Verzug.
IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr
auf den Auftraggeber über,
sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben
worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf
auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
Die Lieferzeit endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt
oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer
der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Lithos usw. durch den
Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage
der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner
Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen
des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt
eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen.
Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Auftragnehmer nicht
verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Auftragnehmer
nicht zu vertreten hat, verursacht werden.
3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber
die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung
vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast
ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers
als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung
sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst
dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres
Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert
sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine
Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der
oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung
des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck-
und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen
ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur
vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus
der Geschäftsverbindung zu. Vom Auftraggeber beschafftes Material
gleichviel welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Der Eingang wird
bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit
der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten
sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung
verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann
Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten
nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn,
ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen
können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben
werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle
benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar
nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger
vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes
der gebrauchten Verpackung trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte
Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers,
so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für
eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden.
Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von
Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls
ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung
entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der
Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.
Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung
hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt
der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen
Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen
des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen
nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen
Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950
BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum
an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt,
ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts
der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt
als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie
der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem
Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht
mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den
Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst
in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden
konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen
des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware
zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen
Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst
nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung unter Ausschluss
anderer Ansprüche verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer
dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder
schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann
der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung
für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.
B. Digitalproofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus
ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit
nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch
den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen
keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht
für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare
Daten. Bei Datenübertragung hat der Auftraggeber vor Übersendung
jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme
für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein
dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können
nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen
aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz
auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.
VII. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
- bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
- bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers;
insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
- im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit des Auftraggebers,
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie
für die Beschaffenheit der Ware,
- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
VIII.
Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz
(Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII.
2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit
der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer
arglistig gehandelt hat.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche
der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen
wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten
Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt
wurde.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere
Daten und Datenträger,
werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und
gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe
des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen
hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert
werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst
zu besorgen.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten
können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines
Monats gekündigt werden.
XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die
Ausführung seines
Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter
wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XIII.
Erfüllungsort, Gerichtsstand,
Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand
hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz
des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches
Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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